Immer wieder liest man, hört man Unterschiedliches über den Ausdruck «Catch&Release» (C&R), also das Freilassen eines gefangenen Fisches. Vor allem stellt sich immer wieder die eine Frage: Ist C&R in der Schweiz gesetzlich erlaubt? Oder doch verboten? Ich bringe hier definitiv Licht ins Dunkel.

Hecht-Biss
Catch&Release ist in der Schweiz verboten. Dennoch darf ein Fischer seinen Fang straflos wieder freilassen – aus «ökologischen Überlegungen». Bild: ©Dompy

Wenn man die Frage klären will, ob «C&R» in der Schweiz zugelassen, oder aber verboten ist, muss man zuerst klären, was «C&R» genau bedeutet: Nämlich, dass ein Angelfischer mit der festen Absicht ans Wasser geht, den Fisch, den er fangen wird, wieder freizulassen. Dies kann aus den unterschiedlichsten Gründen passieren – vielfach wird gesagt, man wolle den eh schon angeschlagenen Fischbestand schonen. Bei dieser Auslegung von C&R  ist also die Absicht gegeben, dass man den Fisch, den man fangen wird, gar nicht töten und entnehmen will, sondern ihn wieder frei lässt. Es gibt im Ausland viele Gewässer (stehende und fliessende), die als «C&R-Gewässer» (oder «No Kill-Gewässer») definiert sind. Bedeutet, dass die dort gefangenen Fische in jedem Fall zurückgesetzt werden müssen und keinesfalls entnommen werden dürfen. In der Schweiz sind solche Gewässer verboten.

Wenn man den Begriff C&R im Internet nachschlägt, bekommt man zu lesen, dass die (Angler-)Einstellung «Catch&Release» ursprünglich aus der Karpfenfischerei stamme. Wo man immer grössere Karpfen fangen wollte und darüber hinaus auch der Ansicht war, dass Fische jenseits der 15kg-Marke kulinarisch ungeniessbar seien. Neben Karpfenfischern betreiben heute vor allem Fliegenfischer verbreitet C&R. Es gehört bei einigen sogar zum «guten Ton», ein «Releaser» zu sein. Fischer, die ihren Fang betäuben, entbluten und zum Verzehr entnehmen, werden von überzeugten «Releasern» gerne als «Pfannenfischer» verschrien.

Catch&Release – die Gesetzeslage in der Schweiz

Das Schweizer Gesetz sagt es ganz eindeutig: Catch&Release ist verboten! Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat am 15. Dezember 2014 die «Vollzugshilfe Angelfischerei» herausgegeben. Du kannst diese Vollzugshilfe hier herunterladen. Die wichtigsten Punkte daraus, um das Verbot von C&R zu beweisen:

  • Die Bundesämter gehen davon aus, dass Angelfischerinnen und -fischer prinzipiell mit der Absicht angeln, Fische zum Verzehr zu fangen und zu entnehmen.
  • Art. 23, Abs. 1, Bst. a TSchV verbietet das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen.

Halten wir fest: Da Catch&Release bedeutet, dass man gefangene Fische gar nicht zum Verzehr entnehmen will, sondern wieder freilassen wird, ist es in der Schweiz verboten. Wer kein «Pfannenfischer» ist, dürfte also, genau genommen, in helvetischen Gewässern überhaupt nicht erst angeln gehen?

Freilassen ist aber dennoch erlaubt…

Ganz so ist es dann aber doch nicht, denn: Es muss nicht jeder gefangene Fisch «niedergeknüppelt» werden. Beim Bund wurde bewusst auf eine Entnahmepflicht verzichtet und es ebenso bewusst (meiner bescheidenen Meinung nach völlig zurecht) dem einzelnen Angelfischer überlassen, ob er seinen Fang entnehmen, oder aber – beispielsweise aus «ökologischen Überlegungen» – wieder freilassen will. Folgend der genaue Wortlaut der Vollzugshilfe: «Es ist gängige Praxis, dass Angelfischerinnen und -fischer, basierend auf individueller Entscheidung und basierend auf ökologischen Überlegungen, gelegentlich auch Fische zurücksetzen, welche eigentlich die Bedingungen zur Entnahme erfüllen würden. Es wird dabei vorausgesetzt, dass Angelfischerinnen und -fischer bei der Beurteilung der Fische in guter Absicht handeln und ihrer Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommen.»

Fazit: «Ja, aber…»

Damit also ist jedem Fischer freigestellt, ob er einen gefangenen Fisch entnehmen, oder aber – aus «ökologischen Überlegungen» – zurücksetzt. «Dann ist doch aber C&R doch erlaubt?», wirst Du mich nun fragen. Nein. Eben nicht. Catch&Release ist und bleibt verboten. Weil Art. 23, Abs. 1, Bst. a TSchV das Angelfischen mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen verbietet. und Catch&Release genau diese Absicht beinhaltet.

Auch wenn die Absicht (solange es noch keine Gedankenlese-Geräte gibt) nicht bewiesen und man daher dafür auch nicht bestraft werden kann: Verboten ist Catch&Release in der Schweiz dennoch…

 

Catch&Release ist in der Schweiz verboten

Ich hoffe, ich konnte mit meinem Artikel alle Fragen ausräumen, wie die rechtliche Lage in der Schweiz betreffend Catch&Release aussieht.

Auch wenn einzelne Dummschwätzer weiterhin steif und fest behaupten, dass C&R legal sei – mit der Behauptung, dass es ja englisch sei und einfach «Fangen und Freilassen» bedeute, ohne Zusätze – solchen Personen sei eklärt, dass englischen Ausdrücken im deutschsprachigen Raum teilweise andere Bedeutungen als die eigentliche, lapidare Übersetzung zugefügt werden. So freuen wir uns beispielsweise beim «Public Viewing» auf ein Sportereignis, das man sich im Freien ansehen kann (gemäss Duden «Rudelgucken»). Amerikaner hingegen verstehen darunter, einen Toten öffentlich aufzubahren… Nicht ganz dasselbe, oder? Ganz genau wie beim Catch&Release…

Mit einem kräftigen Fischergruess, Dompy

 

 

2 Kommentare

  1. Geschätzter Herr Lambert ! Gratulation und herzlichen Dank für Ihre Kolumne “ C+R “ in der Letzten PN !
    Ganz besonders freut es mich dass auch jüngere Fischer so denken wie ich altes Fossil (Bj.1944) . Ich hatte in
    diesem Zusammenhang auch schon immer das Problem mit der Bezeichnung “ Sportfischer “ !! Bei uns in Österreich wird sehr wohl in vielen Prospekten der Gewässer Verantwortlichen darauf hingewiesen ……in diesem
    Revier nur C+R gestattet ! Ich , und auch mein Sohn , wir gehen nicht zum Fischen um uns am Leid eines Lebewesens , “ spannender Drill “ zu ergötzen !! Insgesamt haben die Fische ein grosses Pech – sie können nicht
    schreien wenn sie Schmerzen haben !! Einen schönen Sommer noch und alles Gute Otmar Wenzl

  2. Hoi Dominique
    Herzlichen Dank für den klärenden Bericht.
    Es wäre zu ergänzen, dass bei je nach Gewässer „fremden“ Fischarten die Entnahmepflicht gilt (Sonnenbarsch, Schwarzmeergrundel, teilweise auch Wels). Ansonsten wäre dann C&R besetzen einer fremden Fischart.

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